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Im 31. Vers der Sure 24 (Nur) und etlichen Hadiessen wird über den Hedschaab der Frau bzw. das, was alles vom Hedschaab betroffen sein muss.
In dem genannten Vers sagt Gott: „Sag den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke senken, ihre Keuschheit wahren und ihre Zierde – bis auf das davon, was (natürlicherweise) sichtbar ist - nicht erkennbar machen und ihre Tücher über ihren Busen fallen lassen, dass sie ihre Schönheit niemandem sichtbar machen, es sei denn ihrem Gatten, ihrem Vater, ihren…Und dass sie sie nicht so auftreten und gehen, dass ihr verborgener Zierrat erkannt werden kann…“
In „Ossul e kaafi“ gibt es etliche Hadiesse, in denen von dem die Frau betreffenden Hedschaab-Bereich die Rede ist und die in dem Kapitel: „Über das, was die Frauen betrifft und von ihnen gesehen werden darf…“
Mos`adatEbn Siaad berichtet von Imam Ssaadeq (a), dass er, als er gefragt wurde, welche ihrer Zierden die Frau sichtbar machen dürfe, antwortete: „Ihr Gesicht und ihre beiden Hände.“
Allerdings ist aus islamischer Sicht dann gegen das Sichtbarsein des Gesichts nichts einzuwenden, wenn es nicht oder nur ganz wenig „zurechtgemacht“ ist; beispielsweise Enthaarung und Augenrauen-Zupfen (das in einigen Kulturen nicht als „Schmücken“ bzw. „Zurechtmachen“, sondern als selbstverständlich verstanden wird).
Hedschaab und Bekleidung der Frau sind von so großer Wichtigkeit, dass sie im Heiligen Koran erörtert werden. So spricht der Erhabene Gott in der 24. Sure: „Sag den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke senken, ihre Keuschheit wahren und ihre Zierde – bis auf das davon, das (natürlicherweise) sichtbar ist - nicht erkennbar machen und ihre Kopftücher über ihren Busen fallen lassen sollen sowie, dass sie ihre Schönheit niemandem sichtbar machen dürfen, es sei denn ihrem Gatten, ihrem Vater, ihren… Und dass sie sie nicht so auftreten und gehen, dass ihr verborgener Zierrat erkannt werden kann…“ [1]
Viele sind der Auffassung, dass Gesicht und Hände, vom Handgelenk bis zu den Fingerspitzen nicht von der Hedschaab-Pflicht betroffen sind, wofür auch einige Hinweise in der zitierten Aayeh (Koranvers) sprechen.
a) In der eben genannten Aayeh heißt es, dass die (natürlicherweise) sichtbare Zierde der Frau ausgenommen ist; sei dies die Stelle, wo das Zierende angebracht werden kann oder das Zierende selbst. Dies besagt ganz offenkundig, dass Gesicht und Hände unverhüllt sein dürfen.
b) Und dass in dem Vers gesagt wird, dass das Tuch über den Busen fallen soll, bedeutet, dass Kopf, Hals und Busen zu verhüllen sind. Das Gesicht ist nicht gemeint.[2] Auch geschichtliche Zeugnisse sind Hinweis darauf, dass zu Beginn des Islam Gesichtsschleier nicht üblich waren, das heißt, nicht von allen getragen wurden.[3]
Auch in zahlreichen Hadiessen der Reinen Imame (as) heißt es, dass sie in Erklärung des besagten Koranverses über das, was der Hedschaab der Frau zu verhüllen habe, aufklärten. FodsailYassaar, einer der Gefährten Imam Ssaadeqs (a), berichtet, dass er den Imam fragte: Ist der Unterarm der Frau (vom Handgelenk bis zur Armbeuge) in das Zierende der Frau, von dem Gott spricht und das sie vor allen außer ihrem Gatten zu verhüllen hat, einbezogen? Der Imam (a) antwortete: „Ja, dies und all das ihrer Gestalt, das von ihrem Kopftuch nicht verhüllt ist, ist als Zierde zu verstehen…“[4]
Mos`adat ebn Siaad überliefert von Imam Ssaadeq (a), dass dieser, als er ihn fragte, was von der Zierde der Frau sichtbar sein dürfe, antwortete: „Das Gesicht und beide Hände.“[5]
Allerdings ist auf zweierlei aufmerksam zu machen:
1- Aus islamischer Sicht ist gegen das Sichtbarsein des Gesichtes der Frau dann nichts einzuwenden, wenn es nicht oder nur ganz wenig geschmückt bzw. „zurechtgemacht“ ist (soweit, dass es nicht als Zierendes oder Schmückendes verstanden wird).[6]
2- Wenn es heißt, dass die Hände nicht verhüllt zu sein brauchen, besagt dies jedoch nicht, dass der Mann (naa-mahram) sie betrachten dürfte. Für ihn gibt es Bestimmungen, die speziell er einzuhalten hat, doch hier, bei der Beantwortung der genannten Frage geht es nur um die Frau und ihren Hedschaab.[7]
[1]Sure 24, 31, Übersetzung: Aayati
[2]Erklärung: Im Zusammenhang mit der Hinabsendung dieser Aayeh heißt es, dass die Araberinnen jener Zeit ihre Kopftücher und Kopfbedeckungen so trugen, dass die Enden, hinter ihren Ohren, über ihre Schultern und Nacken fielen. Das heißt, nur ihr Kopf, ihr Nacken und ihre hinteren Schultern waren bedeckt. Ihr vorderer Hals aber, ihre Kehle und ein wenig von der darunter liegenden Brust waren frei und sichtbar. Der Islam aber ordnete die Frauen betreffend an, dass die Enden des Tuches, die hinter die Ohren gelegt wurden, nach vorne zu ziehen und somit vorderer Hals, Kehle und Brust zu verdecken seien. Das heißt also, das nur das Gesichtsrund sichtbar sein darf, das weitere jedoch nicht.
[3]„Tafssir e Nemuneh“, B. 14, S. 450, 451
[4]„عَنِ الْفُضَیْلِ بْنِ یَسَارٍ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ ع عَنِ الذِّرَاعَیْنِ مِنَ الْمَرْأَةِ أَ هُمَا مِنَ الزِّینَةِ الَّتِی قَالَ اللَّهُ تَبَارَکَ وَ تَعَالَى وَ لا یُبْدِینَ زِینَتَهُنَّ إِلَّا لِبُعُولَتِهِنَّ قَالَ: نَعَمْ وَ مَا دُونَ الْخِمَارِ مِنَ الزِّینَةِ وَ مَا دُونَ السِّوَارَیْن“, „Ossul e kaafi“, B. 5, S. 521, Kap. „باب یحل النظر الیه من المرأة“
[5] „عَبْدُ اللَّهِ بْنُ جَعْفَرٍ فِی قُرْبِ الْإِسْنَادِ عَنْ هَارُونَ بْنِ مُسْلِمٍ عَنْ مَسْعَدَةَ بْنِ زِیَادٍ قَالَ: سَمِعْتُ جَعْفَراً وَ سُئِلَ عَمَّا تُظْهِرُ الْمَرْأَةُ مِنْ زِینَتِهَا قَالَ: الْوَجْهَ وَ الْکَفَّیْن“, „Wassaa`elosch Schi`eh“, B. 20, H. 25429, S.203, Kap. „باب یحل النظر الیه من المرأة بغیر التلذذ“
[6]Nachzulesen: „Esteftaa`aat e Imam Khomeini“, B. 3, S. 256, Fragen 33 u. 34, „Toudsih ol massaa`el (Al mohaschilel Imam l Khomeini), B. 2, S. 929; „Thema: „Frau und Sichtbarmachen“ ihrer Zierde“, Frage 598 (Site: 651) (Weitere Erklärungen seitens Feqh und Rewaayaat zu diesem Punkt in Heirat und Ehe betreffenden Feqh-Abhandlungen)
[7]Weiteres hierzu in „Mass`aleh e Hedschaab“, Motahhari, Mortedsaa, S. 164 - 235